Statuten Verein BE Insembel

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Statuten Verein "BE Insembel"


Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen «BE Insembel» besteht ein Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Martina, Gemeinde Valsot. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

Art. 2 Ziel und Zweck

a) Der Verein bezweckt die ideelle und finanzielle Unterstützung der Brauerei "Bieraria Tschlin SA", damit auch in Zukunft in Martina Bier gebraut wird und das lokale Bier unter der Marke "Bieraria Engiadinaisa (BE)" erhalten bleibt.

b) Zur Verwirklichung seines Zwecks sammelt der Verein finanzielle Mittel, welche er der Bieraria Tschlin SA zukommen lässt, und kann hierfür Aktionen, Veranstaltungen sowie Kommunikationsmassnahmen durchführen, ohne dabei in die operativen Geschäfte der "Bieraria Tschlin SA" einzugreifen.

c) Der Verein ist nicht gewinnorientiert.

Art. 3 Mittel

a) Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

- Mitgliederbeiträge
- Beiträge von Stiftungen, Behörden, Institutionen und Gönnern
- Andere Spenden und Zuwendungen

b) Der Verein erhebt Mitgliederbeiträge, welche durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden.

c) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 4 Mitgliedschaft

a) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden wie auch Körperschaften des öffentlichen Rechts, die den Vereinszweck unterstützen.

b) Der Verein hat folgende Mitgliedschaftskategorien:

- Mitglieder 
- Gönnerinnen und Gönner

c) Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

d) Über die Höhe der Mitgliederbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

Art. 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 
- bei juristischen Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.

Art. 6 Austritt und Ausschluss

a) Ein Austritt aus dem Verein ist jährlich möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 20 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

b) Mitglieder, die trotz Zahlungserinnerung ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, gehen ihrer Rechte im Verein verlustig und können ohne förmliches Ausschlussverfahren vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden.

c) Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte oder Ansprüche an den Verein.

Art. 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Rechnungsrevision
- Geschäftsstelle (optional)

Art. 8 Die Mitgliederversammlung (MV)

a) Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstandes
- Entgegennahme des Revisionsberichtes
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes und der Revisionsstelle
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages
- Änderung der Statuten
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses, gemäss Art. 13

b) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich (bis spätestens Ende Juni), physisch oder per Online-Konferenz, statt.

c) Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder 20 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

d) Anträge für zusätzliche Geschäfte oder zu den einzelnen Traktanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.

e) Die ausserordentliche Mitgliederversammlung kann auf Verlangen des Vorstandes oder 1/3 der Mitglieder einberufen werden. Sie hat die gleichen Kompetenzen wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

f) Jede ordnungsgemässe Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern mindestens 3 Mitglieder teilnehmen.

g) Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die / der Vorsitzende den Stichentscheid.

h) Über die gefassten Beschlüsse ist mindestens ein Beschlussprotokoll abzufassen.

Art. 9 Der Vorstand

a) Der Vorstand leitet den Verein, führt die laufenden Geschäfte und ergreift alle nötigen Massnahmen, um dem Vereinszweck zu entsprechen. Der Präsident vertritt den Verein nach aussen.

b) Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

- Er erstellt das Jahresbudget und die Jahresrechnung.
- Er verfasst den Jahresbericht.
- Er beschliesst über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
- Er kann Arbeitsgruppen einsetzen.
- Er kann die Geschäftsführung des Vereins einer Geschäftsstelle übergeben.
- Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.
- Er erlässt ein Spesenreglement
- Er kann Vorstandsmitglieder gemäss dem Spesenreglement für ihren Aufwand entschädigen.
- Er ist verantwortlich für die Finanzierung.
- Er regelt die Zeichnungsberechtigung.

c) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Vorstandsmitgliedern. Sie werden für eine Amtsdauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

d) Im Vorstand sind die Ressorts Präsidium, Finanzen und Aktuariat vertreten. Ämterkumulation ist möglich.

e) Der Vorstand konstituiert sich selbst.

f) Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder, sofern mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Zirkularbeschlüsse sind zulässig. Bei allfälliger Stimmengleichheit gibt das Präsidium den Stichentscheid.

g) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Er hat Anspruch auf Vergütung effektiver Spesen (gemäss Spesenreglement)

h) Die Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsleitung werden in einer Vereinbarung zwischen dem Vorstand und der Geschäftsstelle geregelt.

i) Die Geschäftsleitung kann Vorstandsmitglied sein.

Art. 10 Der Rechnungsrevisor

a) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren einen Rechnungsrevisor, der nicht Mitglied des Vereins sein muss. Eine Wiederwahl ist möglich.

b) Der Rechnungsrevisor prüft die Buchführung und die Jahresrechnung. Er teilt seinen Bericht der Mitgliederversammlung schriftlich mit.

Art. 11 Zeichnungsberechtigung

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.

Art. 12 Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, es besteht keine Nachschusspflicht.

Art. 13 Auflösung des Vereins

a) Die Mitgliederversammlung kann mit einer Dreiviertelmehrheit der Stimmen der Mitglieder die Auflösung des Vereins beschliessen.

b) Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt und in der Gemeinde Valsot oder der Region tätig ist. Wenn keine Organisation gegründet wird oder bestehend ist, geht das Vereinsvermögen zweckgebunden an die Gemeinde Valsot. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 4 Dezember 2025 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Martina, 4. Dezember 2025